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Durch Autoeinbruch während der Arbeitszeit verursachte Kosten sind Werbungskosten
Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte finden steuerlich pauschal mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 € pro Jahr bzw. in bestimmten Fällen zusätzlich noch mit dem kleinen oder großen Pendlerpauschale Berücksichtigung. Allfällige darüber hinaus gehende tatsächliche Kosten können nicht angesetzt werden. Mit der Frage, ob auch Kosten im Zusammenhang mit dem Einbruch in einen auf dem Parkplatz der Firma abgestellten Privat-PKW steuerlich geltend gemacht werden können, hat sich der UFS (11.4.2011, RV/1646-W/10) aktuell auseinandergesetzt. Dabei hat der UFS festgestellt, dass die Fahrt zur Arbeitsstätte beruflich veranlasst ist und daher die Kosten für die Reparatur der Schäden (im konkreten Fall Kosten der neuen Fenster und der Reinigung wegen der Glassplitter) aus dem Einbruch steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kosten nicht schon vom Arbeitgeber ersetzt wurden. Nicht als beruflich bedingte Kosten (sondern der privaten Sphäre) wurde allerdings der Verlust der im Auto gelagerten Musik-CDs, des CD-Players, der Sonnenbrillen und anderer Gegenstände des persönlichen Bedarfs eingestuft. Der damit verbundene Wertverlust bzw. die Kosten für die Wiederanschaffung wurden steuerlich nicht anerkannt.
Generell anzumerken ist, dass die nicht durch eine Versicherung gedeckten Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Sofern der Unfall jedoch auf das eigene grob fahrlässige Verhalten zurückzuführen ist, wird der berufliche Zusammenhang steuerlich unterbrochen. In diesem Fall sind die Kosten dann leider nicht steuerlich verwertbar.
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